Zur Auslegung des Begriffs „Schwachlasttarif“ im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a KAV
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a KAV setzt voraus, dass der Tarif für die Abnahme innerhalb der Schwachlastzeit auch ohne rechnerische Einbeziehung der Konzessionsabgabe einen geringeren Arbeitspreis vorsieht als für die Abnahme in den übrigen Zeiträumen.
(Leitsatz des Gerichts)
BGH, Urt. v. 20.06.2017 – EnZR 32/16
vorgehend: OLG Celle, Urt. v. 02.06.2016 – 13 U 21/16 (Kart)
vorgehend: LG Oldenburg, Urt. v. 26.10.2015 – 9 O 242/15
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