Zur Auslegung des Begriffs „Schwachlasttarif“ im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung
2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a KAV
2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a KAV setzt voraus, dass der Tarif fr die Abnahme innerhalb der Schwachlastzeit auch ohne rechnerische Einbeziehung der Konzessionsabgabe einen geringeren Arbeitspreis vorsieht als fr die Abnahme in den brigen Zeitrumen.
(Leitsatz des Gerichts)
BGH, Urt. v. 20.06.2017 EnZR 32/16
vorgehend: OLG Celle, Urt. v. 02.06.2016 13 U 21/16 (Kart)
vorgehend: LG Oldenburg, Urt. v. 26.10.2015 9 O 242/15
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