§ 3 Nrn. 14, 40, 41 EEG 2012, §§ 86 Abs. 1, 132 Abs. 2 VwGO
Die Regelungen des EEG 2012 verpflichten das Bundesamt weder dazu, die Einstufung einer Abnahmestelle in die Klassifikation der Wirtschaftszweige in Abstimmung mit anderen Behörden (etwa den Statistikbehörden) vorzunehmen, noch sehen sie einen Beurteilungsspielraum des Bundesamts bei der Auslegung des Begriffs des produzierenden Gewerbes vor.
(Leitsatz der Redaktion)
BVerwG, Beschl. v. 26.07.2018 – 8 B 41/17
vorgehend: Hessischer VGH, Urt. v. 09.08.2017 – 6 A 1908/15
vorgehend: VG Frankfurt, Urt. v. 23.01.2015 – 5 K 4650/13.F
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2018.06.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-11-15 |
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