§ 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV v. 26.07.2011, § 24 Satz 1 Nr. 3 EnWG, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG
1. § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 26.07.2011 (BGBl. I S. 1554), kann nicht rückwirkend auf den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten am 04.08.2011 angewendet werden; eine Befreiung von den Netznutzungsentgelten ab 01.01.2011 ist deshalb nicht möglich.
2. § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV ist nicht von einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage gedeckt.
(Leitsätze des Gerichts)
OLG Nürnberg, Beschl. v. 14.05.2013 – Kart 1518/12
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2013.05.09 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2013 |
| Veröffentlicht: | 2013-09-13 |
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