Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage nach der einheitlichen Beurteilung mehrerer Windenergieanlagen nach § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV im Rahmen der TA Lärm. Er zeigt auf, dass einer solchen einheitlichen Beurteilung mit Blick auf Wortlaut und Regelungszweck der 4. BImSchV Bedenken entgegenstehen. Zudem werden Rechtsfolgen einer solchen einheitlichen Beurteilung thematisiert, die mit Blick auf die TA Lärm und das BImSchG systemwidrig und teilweise willkürlich erscheinen.
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