§§ 3 Nr. 18, 5 Satz 1, 65 EnWG
1. Sofern die ausweislich der formalen Vertragsgestaltung vorgesehene Umwandlung von elektrischer Energie in Nutzenergie im Hausnetz der Kunden tatsächlich nicht stattfindet, steht die Bezeichnung des Liefergegenstandes als „Nutzenergie“ der Einordnung als Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nr. 18 EnWG nicht entgegen. Insoweit kommt es allein auf die Übernahme der vertraglichen Pflicht zur Versorgung von Haushaltskunden mit Primärenergie an.
2. Bei dem Einsatz und der Umwandlung von Energie handelt es sich um tatsächliche, physikalische Vorgänge, die nicht durch vertraglich bestimmte Fiktionen determiniert werden können.
(Leitsätze der Redaktion)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.06.2015 – VI-3 Kart 190/14 (V), 3 Kart 190/14 (V)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2015.06.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-11-16 |
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