Sind Stromspeicher Kraftwerke und Verbraucher? Oder stellen sie einen eigenen Typus von Anlagen dar, der eigene Rechtsregelungen braucht? Welche eigenständigen Rechtsfolgen sollten sich an die Einordnung von Stromspeichern knüpfen? Dürfen Netzbetreiber Stromspeicher als Netzanlagen errichten und betreiben? Sind bei dieser Einordnung dann altbekannte Pumpspeicherkraftwerke mit neuen Großbatteriespeichern gleich zu behandeln? Der nachfolgende Beitrag versucht diese Fragen zu beantworten und stellt die hieraus resultierenden Rechtsfolgen dar (z. B. ob die Regelungen für Netzentgelte, Baukostenzuschüsse, vermiedene Netzentgelte etc. auch für Stromspeicher anlagen gelten).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2016.05.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-09-15 |
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