§ 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012
OLG München, Urt. v. 06.02.2014 – 14 U 1823/13
vorgehend: LG Kempten, Urt. v. 28.03.2013 – 21 O 1469/12
1. Die Frage der Fälligkeit von im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses regelmäßig wiederkehrenden, dem Grunde und der Höhe nach unstreitigen Zahlungsansprüchen kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein.
2. Die gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 geschuldeten Abschlagszahlungen auf die Vergütung für regenerativ erzeugten Strom sind spätestens zum zehnten des auf die jeweilige Einspeisung folgenden Monats fällig, soweit die Berechnung der Abschlagszahlung bis dahin möglich oder eine solche nicht erforderlich ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2014.03.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-05-15 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.