§§ 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 54 Abs. 3 Satz 2, 54 Abs. 3 Satz 3 EnWG vom 26.07.2011, § 7 Abs. 6 StromNEV
Die Entscheidungsbefugnis der Landesregulierungsbehörden nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EnWG bezieht sich – soweit sich nicht aus besonderen Regeln wie zum Beispiel § 54 Abs. 3 Satz 2 und 3 EnWG in der seit 04.08.2011 geltenden Fassung etwas Abweichendes ergibt – nicht nur auf die abschließende Festlegung der Erlösobergrenzen, sondern auch auf Entscheidungen, mit denen über eine für die Festlegung der Obergrenze relevante Frage vorab befunden wird.
(Leitsatz des Gerichts)
BGH, Beschl. v. 27.01.2015 – EnVR 42/13
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.04.2013 – VI-3 Kart 54/08 (V)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2015.03.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-05-15 |
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