§ 11 Abs. 5 ARegV
Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 20.03.2013 (BK8- 12/011) über die Festlegung volatiler Kosten nach § 11 Abs. 5 ARegV zur Berücksichtigung von Verlustenergiekosten in der zweiten Regulierungsperiode ist rechtmäßig.
(Leitsatz des Gerichts)
BGH, Beschl. v. 07.06.2016 – EnVR 62/14
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.10.2014 – VI-3 Kart 62/13 (V)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2016.05.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-09-15 |
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