Zur Festlegung volatiler Kosten nach § 11 Abs. 5 ARegV zur Berücksichtigung von Verlustenergiekosten
§ 11 Abs. 5 ARegV
Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 20.03.2013 (BK8- 12/011) über die Festlegung volatiler Kosten nach § 11 Abs. 5 ARegV zur Berücksichtigung von Verlustenergiekosten in der zweiten Regulierungsperiode ist rechtmäßig.
(Leitsatz des Gerichts)
BGH, Beschl. v. 07.06.2016 – EnVR 62/14
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.10.2014 – VI-3 Kart 62/13 (V)
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