§§ 3, 9, 256, 258, 259, 286 Abs. 1, 294, 511 ZPO, § 271 BGB, §§ 16 Abs. 1 Satz 3, 35, 66 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2012, §§ 19, 57, 71 EEG 2014, § 100 Abs. 1 Nr. 10 EEG
1. Die Berufungsbeschwer kann mit allen im Rahmen von § 286 Abs. 1 ZPO zur Führung des Vollbeweises zugelassenen Beweismitteln, soweit präsent, glaubhaft gemacht werden. Dazu können auch die bloßen Erklärungen des Berufungsklägers bei seiner Anhörung vor dem Tatrichter gehören, selbst wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt sind.
2. Die Frage der Fälligkeit von ansonsten nach Grund und Höhe unstreitigen Ansprüchen, die im Rahmen eines bestehenden Dauerschuldverhältnisses periodisch wiederkehren (hier Abschlagszahlungen aus einem Einspeiseverhältnis nach dem EEG), kann den Gegenstand eines gemäß § 256 ZPO feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses bilden.
3. Die Fälligkeit des gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 bestehenden Anspruchs eines Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber auf Zahlung von Abschlägen auf die zu erwartende Einspeisevergütung bestimmt sich nach § 271 BGB. Sie ist gegeben, wenn der Netzbetreiber in der Lage ist, an Hand der gemessenen Einspeiseleistung die in etwa angefallene Einspeisevergütung vorläufig zu berechnen und den sich danach ergebenden Betrag an den Anlagenbetreiber auszuzahlen.
(Leitsätze des Gerichts)
BGH, Urt. v. 19.11.2014 – VIII ZR 79/14
vorgehend: OLG München, Urt. v. 13.02.2014 – 14 U 1823/13
vorgehend: LG Kempten, Urt. v. 28.03.2013 – 21 O 1469/12
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2015.02.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-03-13 |
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