§ 23 Abs. 6 Satz 1 ARegV
Die Genehmigung eines Investitionsbudgets für Maßnahmen in einem Verteilernetz, die durch die Integration von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz notwendig werden, setzt nicht voraus, dass eine solche Anlage in das von der Investition betroffene Netz integriert wird. Es genügt, wenn die Investition aufgrund von konkreten Maßnahmen in einem vor- oder nachgelagerten Netz erforderlich wird, die ihrerseits durch die Integration von EEG- und KWKG-Anlagen notwendig geworden sind.
(Leitsatz des Gerichts)
BGH, Beschl. v. 09.07.2013 – EnVR 23/12
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.03.2012 – VI-3 Kart 7/11 (V)
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2013.06.10 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2013 |
| Veröffentlicht: | 2013-11-15 |
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