§ 823 BGB, § 11 EnWG, NAV
1. Haftung für Stromausfall: Zur Auswahl, Überwachung, Kontrolle und Schadensbeseitigung bei defekten Hausanschlussmuffen im Niederspannungsnetz durch eine Stromnetzbetreiberin.
2. Die sich aus § 11 Abs. 2 EnWG in Verbindung mit der Niederspannungsanschlussverordnung ergebenden Verkehrssicherungspflichten begründen Kontrollen, die den Ausfall einer nur einzelnen Muffe wegen Reduzierung der Isolierfähigkeit hätten verhindern können, gerade nicht; solche Einzelkontrollen sind vielmehr unzumutbar.
(Leitsätze des Gerichts)
LG Karlsruhe, Urt. v. 14.06.2013 – 6 O 310/12
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2013.05.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-09-13 |
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