§§ 21 Abs. 2 Satz 1, 29 EnWG, §§ 23 Abs. 1, 32 Abs. 1 Nr. 8a ARegV, §§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 5 Satz 3, 6 Abs. 5 Satz 4, 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 7 Abs. 1 Satz 4, 7 Abs. 2 StromNEV, § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB
1. Im Rahmen der Ermittlung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung einer genehmigten Investitionsmaßnahme nach § 23 ARegV i. d. F. vom 22.03.2012 ist für Neuanlagen im ersten Jahr ihrer Kostenwirksamkeit bzw. Aktivierung der Jahresanfangsbestand bei der Mittelwertbildung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 StromNEV nicht mit Null, sondern wegen § 6 Abs. 5 Satz 4 StromNEV in Höhe der Anschaffungs- und Herstellungskosten in Ansatz zu bringen.
2. Der Grundsatz der Bilanzidentität nach § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB findet bei der Bestimmung des Jahresanfangsbestands einer Neuanlage im ersten Jahr ihrer Kostenwirksamkeit bzw. Aktivierung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 StromNEV wegen des kalkulatorischen Charakters der Eigenkapitalverzinsung keine Anwendung.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.09.2013 – VI-3 Kart 198/12 (V)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2014.01.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-01-20 |
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