§ 17 Abs. 8 StromNEV, § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG
1. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur, die „Festlegung der Abrechnung mehrerer Entnahmestellen mit zeitgleicher Leistung (Pooling) in Abweichung von § 17 Abs. 8 StromNEV“ vom 26.09.2011 (BK8-11/015) mit Wirkung zum 01.01.2014 und nicht rückwirkend zum 01.01.2012 aufzuheben, ist rechtmäßig.
2. Die Bundesnetzagentur hat bei der Ausübung des ihr durch § 48 VwVfG eingeräumten Auswahlermessens bezüglich der zeitlichen Wirkungen der Rücknahme ihre Entscheidung auf eine plausible Prognose der zu erwartenden Entwicklung gestützt, indem sie von erheblichen Rückabwicklungsschwierigkeiten und einem hohen Konfliktpotential bei einer rückwirkenden Aufhebung ausgegangen ist.
3. Die Aufhebung der Pooling-Festlegung erst mit Wirkung zum 01.01.2014 führt nicht zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen den Netzbetreibern und den Netznutzern.
(Leitsätze der Redaktion)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.03.2016 – VI-3 Kart 157/14 (V)
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2016.04.12 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2016 |
| Veröffentlicht: | 2016-07-15 |
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