§§ 43 Satz 3, 43a Nr. 7, 43e Abs. 4, 43h, 18 Abs. 11 EnWG, §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 3a, 3c, Anl. 1 Nr. 19.1.2 Spalte 2 UVPG, Art. 14 Abs. 1, 28 Abs. 2 Satz 1 GG
1. Der Ausschluss nicht rechtzeitig innerhalb der Einwendungsfrist erhobener Einwendungen begegnet insbesondere auch am Maßstab der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil die Rechts- und Planungssicherheit bei Großvorhaben von triftigen öffentlichen Interessen getragen wird. Ebenso wenig widerspricht die gesetzliche Einwendungsfrist europäischem Gemeinschaftsrecht.
2. Die Einwendungen der Klägerin hinsichtlich des Landschaftsbildes oder hinsichtlich etwaiger Belastungen ihrer Einwohner durch die elektrische Feldstärke oder die magnetische Flussdichte betreffen keinen ihr zugeordneten Belang und begründen daher kein gemeindliches Abwehrrecht.
(Leitsätze der Redaktion)
VGH München, Urt. v. 04.04.2013 – 22 A 12.40048
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2013.05.15 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-09-13 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.