1. Der Ausschluss nicht rechtzeitig innerhalb der Einwendungsfrist erhobener Einwendungen begegnet insbesondere auch am Maßstab der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil die Rechts- und Planungssicherheit bei Großvorhaben von triftigen öffentlichen Interessen getragen wird. Ebenso wenig widerspricht die gesetzliche Einwendungsfrist europäischem Gemeinschaftsrecht.
2. Die Einwendungen der Klägerin hinsichtlich des Landschaftsbildes oder hinsichtlich etwaiger Belastungen ihrer Einwohner durch die elektrische Feldstärke oder die magnetische Flussdichte betreffen keinen ihr zugeordneten Belang und begründen daher kein gemeindliches Abwehrrecht.
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