§§ 43 Satz 3, 43a Nr. 7, 43e Abs. 4, 43h, 18 Abs. 11 EnWG, §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 3a, 3c, Anl. 1 Nr. 19.1.2 Spalte 2 UVPG, Art. 14 Abs. 1, 28 Abs. 2 Satz 1 GG
1. Der Ausschluss nicht rechtzeitig innerhalb der Einwendungsfrist erhobener Einwendungen begegnet insbesondere auch am Maßstab der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil die Rechts- und Planungssicherheit bei Großvorhaben von triftigen öffentlichen Interessen getragen wird. Ebenso wenig widerspricht die gesetzliche Einwendungsfrist europäischem Gemeinschaftsrecht.
2. Die Einwendungen der Klägerin hinsichtlich des Landschaftsbildes oder hinsichtlich etwaiger Belastungen ihrer Einwohner durch die elektrische Feldstärke oder die magnetische Flussdichte betreffen keinen ihr zugeordneten Belang und begründen daher kein gemeindliches Abwehrrecht.
(Leitsätze der Redaktion)
VGH München, Urt. v. 04.04.2013 – 22 A 12.40048
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2013.05.15 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-09-13 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: