§ 115 Abs. 1 Satz 2 EnWG, § 18 Abs. 2 Satz 4 StromNEV
1. Die Anpassung von Verträgen über den Anschluss an und den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 EnWG kann nur für Zeiträume verlangt werden, die nach der erstmaligen Geltendmachung eines Anpassungsbegehrens liegen.
2. Der individuelle Beitrag, den eine während des gesamten Kalenderjahrs betriebene Anlage zu der nach § 18 Abs. 2 Satz 4 StromNEV maßgeblichen Vermeidungsleistung erbracht hat, ist bei der Bemessung des Einspeiseentgelts nach § 18 Strom-NEV auch dann zu berücksichtigen, wenn ein solches nur für einen Teil des Kalenderjahrs geschuldet ist und der Zeitpunkt der Jahreshöchstlast außerhalb dieses Zeitraums liegt.
(Leitsätze des Gerichts)
BGH, Urt. v. 15.12.2015 – EnZR 65/14
vorgehend: OLG Brandenburg, Urt. v. 25.11.2014 – Kart U 4/12
vorgehend: LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 10.05.2012 – 14 O 516/10
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2016.02.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-03-15 |
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