§ 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG v. 03.08.2011, § 65 Abs. 2 EnWG
1a. Nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG a. F. ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen.
1b. Der Übereignungsanspruch nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG a. F. umfasst gemischt genutzte Mittelspannungsleitungen jedenfalls dann, wenn an diese (Groß-)Kunden als Letztverbraucher angeschlossen sind.
2. Der Regulierungsbehörde steht bei der Frage, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen sie zur Einhaltung der sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz ergebenden Verpflichtungen ergreift, nach § 65 Abs. 2 EnWG ein weites Ermessen zu. Die Verfolgung von Verstößen gegen Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse.
(Leitsätze des Gerichts)
BGH, Beschl. v. 03.06.2014 – EnVR 10/13
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.12.2012 – VI- 3 Kart 137/12 (V)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2014.05.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-09-12 |
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