§§ 6 Nr. 1a, 16 Abs. 1, 16 Abs. 6, 22 Abs. 1, 66 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009, §§ 387, 389, 812 Abs. 1 Satz 1, 814 BGB
1. Dem Netzbetreiber steht ein Rückzahlungsanspruch auf zu Unrecht geleistete Vergütung zu. Der Anlagenbetreiber hat seine Verpflichtungen aus § 6 Nr. 1a) EEG 2009 nicht erfüllt, da die Anlagen nicht über eine technische Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung verfügten.
2. Die seitens des Anlagenbetreibers erfolgte Beauftragung einer dritten Person, die Anlagen bei Bedarf von Hand abzuschalten, stellt keine funktionsäquivalente Einrichtung i. S. d. § 6 Nr. 1a) EEG 2009 dar, wenn die dritte Person nicht zu jeder Zeit das Signal des Netzbetreibers entgegennehmen kann, keinen direkten Zugriff auf die zu regelnden Anlagen hat und die Regelung der Anlage nicht unmittelbar nach Signalempfang durchführen kann.
(Leitsätze der Redaktion)
OLG Brandenburg, Urt. v. 03.03.2015 – 6 U 55/13
vorgehend: LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 20.02.2013 – 13 O 332/12
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2015.04.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-07-15 |
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