Bei der EEG-Umlage handelt es sich nicht um eine Sonderabgabe. Zwingende Voraussetzung hierfür wäre, dass es sich um eine öffentliche Abgabe handelt, hiermit also eine Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand erreicht wird (vgl. BVerfG, NJW 1997, 573 ff.). Der EEG-Umlage nach § 37 Abs. 2 EEG wie auch dem gesamten Förderungsmechanismus auf Grundlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kommt eine solche Aufkommenswirkung nicht zu.
(Leitsatz der Redaktion)
OLG Hamm, Urt. v. 14.05.2013 – I-19 U 180/12
vorgehend: LG Bochum, Urt. v. 06.11.2012 – 12 O 138/12
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