§ 37 Abs. 2 EEG 2012
Die EEG- Umlage nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 ist keine verfassungswidrige Sonderabgabe.
(Leitsatz des Gerichts)
BGH, Urt. v. 25.06.2014 – VIII ZR 169/13
vorgehend: OLG Hamm, Urt. v. 14.05.2013 – I- 19 U 180/12
vorgehend: LG Bochum, Urt. v. 06.11.2012 – I- 12 O 138/12
Sachverhalt:
Die Klägerin, ein mittelständisches Textilunternehmen, betreibt am Standort S. Textilveredelung. Sie bezog von der Beklagten auf der Grundlage des Stromlieferungsvertrags vom 23./25.05.2010 den für die Produktion benötigten Strom. Ziffer 6 der Anlage 2 zum Vertrag („Preisblatt“) sieht vor, dass die Klägerin den Nettopreis zuzüglich (unter anderem) der auf den Vertragsgegenstand entfallenden Steuern sowie der „aus § 14 EEG folgenden Belastungen“ zu zahlen hat.
Die Beklagte berechnete der Klägerin mit jeder Stromrechnung auch die EEG- Umlage, die sich im Jahr 2012 auf 3,59 Cent/kWh belief. Die Klägerin zahlte die für den Monat April 2012 zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung gestellte EEG- Umlage in Höhe von 9.990,31 EUR brutto unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Sie hält die gesetzlichen Bestimmungen über die EEG- Umlage für verfassungswidrig und ist der Ansicht, mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit entfalle auch ihre vertragliche Verpflichtung zur Zahlung der EEG- Umlage; jedenfalls sei insoweit von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugehen.
Das Landgericht hat die Klage auf Rückzahlung der für den Monat April 2012 gezahlten 9.990,31 EUR abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2014.05.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-09-12 |
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