§ 36 VwVfG, § 75 Abs. 1 EnWG
1. Zur Abgrenzung zwischen einer Nebenbestimmung im Sinne des § 36 VwVfG und einer Inhaltsbestimmung bei einer energiewirtschaftsrechtlichen Festlegung der Bundesnetzagentur.
2. Festlegungen, deren Regelungen und Regelungsbestandteile einen untrennbaren Zusammenhang bilden, sind grundsätzlich objektiv nicht teilbar, so dass nicht einzelne Elemente von ihnen isoliert angefochten werden können.
(Leitsätze des Gerichts)
BGH, Beschl. v. 12.12.2017 – EnVR 2/17
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.11.2016 – VI-3 Kart 88/15 (V)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2018.02.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-03-15 |
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