§ 134 BGB, §§ 19 Abs. 2 Nr. 1, 101a GWB, § 46 Abs. 2 EnWG
1. Nach Abschluss eines Konzessionsvertrags kann einstweiliger Rechtsschutz nicht mehr mit dem Ziel begehrt werden, den Abschluss dieses Vertrages zu verhindern.
2. Die mögliche Unwirksamkeit des abgeschlossenen Konzessionsvertrags ist im Hauptsacheverfahren festzustellen.
3. Ein Verfügungsgrund für die Untersagung des Vollzuges des geschlossenen Konzessionsvertrags bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens besteht jedenfalls dann nicht, wenn nicht zu besorgen ist, dass der Vollzug dieses Vertrages im konkreten Einzelfall schutzwürdige Interessen des Konzessionsnehmers begründet.
(Leitsätze des Gerichts)
OLG Celle, Beschl. v. 24.09.2015 – 13 W 52/15 (Kart)
vorgehend: LG Hannover, Beschl. v. 03.08.2015 – 74 O 2/15
  
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2016.01.14 | 
| Lizenz: | ESV-Lizenz | 
| ISSN: | 2194-5837 | 
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2016 | 
| Veröffentlicht: | 2016-01-15 | 
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