Art. 3 Abs. 5 RL/2003/54/EG; Art. 3 Abs. 3 RL 2003/55, §§ 36 Abs. 1, 39 EnWG, § 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV i. d. F. v. 26.10.2006
Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 2003/54/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG und Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die den Inhalt von unter die allgemeine Versorgungspflicht fallenden Verbraucherverträgen über Strom- und Gaslieferungen bestimmt und die Möglichkeit vorsieht, den Tarif dieser Lieferungen zu ändern, aber nicht gewährleistet, dass die Verbraucher rechtzeitig vor Inkrafttreten dieser Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden.
(Leitsatz des Gerichts)
EuGH, Urt. v. 23.10.2014 – Rs. C 359/11 und C 400/11
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2015.01.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-01-19 |
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