§§ 35a Abs. 1, 38f EEG 2021 a. F.
1. Bei den in § 38f EEG 2021 a. F. genannten Fristen handelt es sich jeweils um materielle Ausschlussfristen, d. h. um materiell-rechtliche, von einem Verschulden des Bieters bzw. Zuschlagsempfängers unabhängige Fristen. Eine solche Ausschlussfrist ist für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich und steht nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte.
2. In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen. Eine solche Ausnahme kommt in Betracht, wenn erstens die Versäumung der Frist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Betroffene seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt wird. Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. da es bereits an einem für die Fristversäumnis kausalen staatlichen Fehlverhalten fehlt.
(Leitsätze der Redaktion)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.01.2024 – 3 Kart. 2/23
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2024.03.11 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2024 |
| Veröffentlicht: | 2024-05-13 |
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