Zur Zuständigkeit für die Neufestlegung der Erlösobergrenzen nach teilweisem Übergang eines Energieversorgungsnetzes auf einen anderen Netzbetreiber – Stadtwerke Schwerte GmbH
§ 26 Abs. 2 ARegV, § 54 Abs. 2 Satz 5 EnWG
Die Festlegung der Erlösobergrenzen obliegt nach § 54 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV der zuständigen Regulierungsbehörde. Dies gilt auch dann, wenn bei einem teilweisen Übergang eines Energieversorgungsnetzes auf einen anderen Netzbetreiber die Erlösobergrenzen neu festzulegen sind.
(Leitsatz der Redaktion)
BGH, Beschl. v. 06.10.2015 – EnVR 18/14
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.03.2014 – VI-3 Kart 61/13 (V)
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