§ 19 Abs. 5 StromGVV/GasGVV; §§ 305 Abs. 1, 307 Abs. 3, 498 Abs. 1, 515 BGB; § 2 UKlaG
1. Nach § 19 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 StromGVV/GasGVV hat der Kunde einen Anspruch auf Stundung nur dann, wenn er seine laufenden Zahlungsverpflichtungen (sprich: die weiterhin fälligen Abschlagszahlungen) erfüllt. Gleiches gilt für das weitere Aufschubrecht des § 19 Abs. 5 S. 9 StromGVV/GasGVV).
2. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, kann der Grundversorger nach § 19 Abs. 5 Satz 11 StromGVV/GasGVV sofort (ohne Rücksicht auf die Höhe des Rückstandes) die Unterbrechung der Versorgung – nach Ankündigung – vornehmen. Diese Vorschriften dienen lediglich dazu, dem Verbraucher die Versorgung zu sichern, nicht aber, die Fälligkeit der Verbindlichkeiten des Verbrauchers als solche hinauszuschieben.
(Leitsätze der Redaktion)
OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.10.2024 – I-20 UKI 4/24
  
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2025.01.09 | 
| Lizenz: | ESV-Lizenz | 
| ISSN: | 2194-5837 | 
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2025 | 
| Veröffentlicht: | 2025-01-14 | 
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
