§§ 117, 138, 242, 313, 894, 1090 BGB; § 3 Abs. 2 AVBFernwärmeV
1. Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit dient der Absicherung künftiger schuldrechtlicher Bezugsverpflichtungen. Diese Art der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Sie ist weder wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig noch stellt sie eine unzulässige Gesetzesumgehung dar.
2. Dass die beschränkt persönliche Dienstbarkeit zeitlich nicht begrenzt ist, steht ihrer Zulässigkeit und Wirksamkeit ebenfalls nicht entgegen. Zwar sind nach gefestigter Rechtsprechung zeitlich unbeschränkte Bezugsbindungen in der Regel sittenwidrig. Die in der Rechtsprechung zur Wirksamkeit langfristiger Bindungen in Bierlieferungsverträgen entwickelten Grundsätze lassen sich jedoch nicht auf Wärmeversorgungsverträge übertragen.
(Leitsätze der Redaktion)
LG Oldenburg, Urt. v. 27.02.2026 – 9 O 1511/25
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-05-13 |
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