| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2025.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-11-14 |
Der Beitrag systematisiert Versorgungssperren im einstweiligen Rechtsschutz. Er zeigt die materiell- rechtlichen Grundlagen der §§ 19 Strom-/GasGVV sowie § 33 AVBWasserV/AVBFernwärmeV, beleuchtet die Verhältnismäßigkeit und erläutert die praktische Durchsetzung per Duldungstitel unter Beachtung der gesetzlichen Schranken.
Die generelle Möglichkeit der Inanspruchnahme von sog. „Industrierabatten“ oder Beihilfen ist in vielen Unternehmen ebenso unbekannt wie die entsprechenden Antragsvoraussetzungen. Zu den sog. „Industrierabatten“ zählen insbesondere (Teil-) Befreiungsmöglichkeiten von der KAV, die Möglichkeit einer Begrenzung der § 19-StromNEV-Umlage und der KWKG-Umlage bzw. der Offshore-Netzumlage.
Dem Beitrag liegen zwei vom Autor zusammengeführte Studien zugrunde. Die ältere Studie des Umweltbundesamtes stellt die Umweltschäden verschiedener Formen der Stromerzeugung vor. Die jüngere Studie des Fraunhofer Instituts betrachtet die Stromgestehungskosten verschiedener Energietechnologien.
● CCS und CCU – Regierungsentwurf zum KSpTG
● Wasserstoffbeschleunigungsgesetz auf den Weg gebracht
● Kraftwerksstrategie – Aktueller Stand
● EuG – Einstufung von Atomkraft und Erdgas als nachhaltige Aktivitäten bestätigt
● OLG Brandenburg – Entschädigung für Einspeisebegrenzung
● Industrienetzentgelte – Drei Vorschläge der Bundesnetzagentur
● Zu guter Letzt
BGH, Urt. v. 15.07.2025 – XIII ZR 2/23
vorgehend: OLG Bamberg, Urt. v. 06.04.2023 – 11 U 62/22
vorgehend: LG Würzburg, Urt. v. 19.01.2022 – 21 O 773/21
OLG Brandenburg, Urt. v. 20.08.2025 – 4 U 29/25
vorgehend: LG Potsdam, Urt. v. 31.01.2025 – 13 O 108/24
LG Kleve, Urt. v. 21.05.2025 – 6 O 256/24
EuG, Urt. v. 10.09.2025 – T-625/22
BVerwG, Beschl. v. 19.08.2025 – 11 VR 6.25
OLG Brandenburg, Urt. v. 12.08.2025 – 6 U 73/23
vorgehend: LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 02.08.2023 – 18 O 91/23
Wirklich, ich wette, Sie haben in den letzten vier Wochen mindestens einmal in einem Gespräch mit anderen Juristen die Ansicht geäußert, dass es viel zu viele juristische Zeitschriften gibt. Ich glaube, ich kenne überhaupt keinen lebenden Menschen mehr, der das anders sieht. Ich habe jetzt gerade keine Zahlen parat, aber grob überschlagen gibt es pro Rechtsgebiet – und es gibt viele Rechtsgebiete – mindestens vier Zeitschriften.
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