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Osterpaket – EEG 2023  
25.04.2022

Bundesregierung legt Entwurf für Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vor

ESV-Redaktion Recht
Das neue Gesetzespaket sieht auch die weitere Förderung von Windernergie auf See vor (Foto: brand.punkt. / stock.adobe.com)
Das Bundeskabinett hat jüngst das sogenannte „Osterpaket“ verabschiedet. Mit diesem Gesetzgebungspaket werden verschiedene Energiegesetze und vor allem das EEG mit dem Ziel einer beschleunigten Energiewende umfassend novelliert.
Bis zum Jahr 2030 sollen 80 Prozent des Strombedarfs in Deutschland aus erneuerbaren Energien produziert werden – und zwar auch unter Berücksichtigung der wachsenden Nachfrage nach Strom. Zu diesem Zweck wird das EEG grundlegend überarbeitet. Weiterhin werden das Windenergie-auf-See-Gesetz, das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) sowie das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz, kurz NABEG umfassend geändert. Die Erhöhung der Erneuerbaren-Quote soll auch zu einer Steigerung der absoluten Zahlen des Ausbaus führen, denn die Bundesregierung geht von einem deutlich steigenden Stromverbrauch aus – u.a. bedingt durch die zunehmende Elektrifizierung von Industrieprozessen, durch den Wärmebedarf oder den Verkehr („Sektorenkopplung“).

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Die wesentlichen Änderungen im Überblick: 

  • Überragendes öffentliches Interesse und öffentliche Sicherheit: Als Herzstück des Gesetzespakets soll der Grundsatz verankert werden, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient.
  • Neues Finanzierungsinstrument: Der Koalitionsvertrag sieht als neues Finanzierungsinstrument Differenzverträge („Contracts for Difference“ – CfDs) vor. Insoweit enthält das Gesetzespaket Verordnungsermächtigungen, auf deren Grundlage künftig Anpassungen am Fördersystem vorgenommen werden können. Bei diesem Fördermodell werden sowohl die positiven als auch die negativen Abweichungen von einem festgelegten Referenzpreis an den Vertragspartner ausgezahlt („symmetrische Marktprämie“).
  • Anhebungen bei Ausbaupfaden, Ausschreibungsmengen und Strommengenpfaden: Zudem sollen umfangreiche Maßnahmen den Ausbau vorantreiben. So werden neue Flächen wie Ackerflächen und Moorböden für den Ausbau der Photovoltaik bereitgestellt. Weiterhin soll die Beteiligung der Kommunen bei Wind an Land und Photovoltaik ausgeweitet werden. Auch die Rahmenbedingungen für den Ausbau von Photovoltaikdachanlagen sollen verbessert werden. Für alle Solaranlagen wird der Schwellenwert, ab dem eine Förderung durch die Marktprämie nur nach der erfolgreichen Teilnahme an einem Ausschreibungsverfahren erfolgt, von 750 auf 1.000 kW angehoben. Ab 2028 sollen als gesamte Ausbaumenge 20 GW pro Jahr erreicht werden.
  • Ausbau Windenergie auf See: Der Ausbau der Windenergie auf See soll künftig auf zwei gleichberechtigte Säulen gestellt werden. Neben der Ausschreibung von bereits voruntersuchten Flächen sollen auch bisher nicht voruntersuchte Flächen ausgeschrieben werden. Die gesetzlichen Ausbauziele sollen auf mindestens 30 GW bis zum Jahr 2030, mindestens 40 GW bis 2035 und mindestens 70 GW bis 2045 angehoben und die Ausbaumengen gesetzlich vorgegeben werden.
  • Abschaffung der EEG-Umlage und Stärkung der Kundenrechte: Mit der Abschaffung der EEG-Umlage sollen die Endverbraucher finanziell entlastet, die Sektorenkopplung gestärkt und ein Beitrag zur Entbürokratisierung des Energierechts geleistet werden. Die Förderkosten werden künftig komplett aus dem Bundeshaushalt finanziert. Ferner werden die Rechte der Endkunden und die Aufsichtsmöglichkeiten der Bundesnetzagentur über Energielieferanten gestärkt.

So geht es weiter

Der Gesetzesentwurf wird nun dem Deutschen Bundestag zugeleitet und geht in einem nächsten Schritt in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren. Die Änderungen des EEG sollen bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, der Rest des Gesetzespakets erst zu Beginn des neuen Jahres.
 
Quelle: PM des Bundeswirtschaftsministeriums vom 6. April 2022

 
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(ESV/cw)