ER EnergieRecht
 

Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“

Mit der neugefassten Energieeffizienzrichtlinie der Europäischen Union wird eine neue Bestimmung über den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ eingeführt, um die Rechtsgrundlage für die Anwendung des Grundsatzes zu schaffen. Während der Grundsatz „Energy Efficiency First“ bereits in der Governance-Verordnung und in der Energieeffizienzrichtlinie aus 2018 aufgeführt ist, bietet die neugefasste Energieeffizienzrichtlinie 2023 eine stärkere und umfassendere Rechtsgrundlage für die Anwendung des Grundsatzes. So erfährt das Grundprinzip nun eine verstärkte Verankerung im EU-Recht. Dieser Beitrag erörtert die Ausgestaltung des Grundprinzips und die daraus folgenden Verpflichtungen sowie Auflagen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch unionsrechtliche Anforderungen, bevor er dann auf die Umsetzung in den EU-Mitgliedstaaten – mit kritischer Würdigung der Umsetzung in Deutschland – eingeht.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2025.02.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2194-5837
Ausgabe / Jahr: 2 / 2025
Veröffentlicht: 2025-03-14